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Abmahnung wegen Porno

Von Rechtsanwalt Philipp Achilles

Derzeit erhalten wieder viele Teilnehmer von peer-to-peer-Netzwerken (p2p) urheberrechtliche Abmahnungen durch die Filmindustrie. Insbesondere die Anbieter von pornographischem Filmmaterial nehmen die Nutzer von Tauschbörsen wie „BitTorrent“ oder „eMule“ in Anspruch. Hierbei tritt besonders die Firma Gedast GmbH in Vorschein, vertreten durch die Rechtsanwälte Schindler Boltze aus Karlsruhe.

Die Gedast GmbH überwacht nach Angaben der SBR Rechtsanwälte peer-to-peer-Netzwerke (p2p) auf Urheberrechtsverletzungen an urheberrechtlich geschützten Werken des Filmherstellers Purzel Video GmbH. Diesbezüglich habe der Filmehersteller der Gedast GmbH sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an deren Filmmaterial eingeräumt.

Hierbei fordern die Rechtsanwälte SBR von dem als Störer in Anspruch genommenen Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, den Ersatz der durch die Beauftragung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Erstattung von Schadensersatz für die begangene Urheberrechtsverletzung. In strafrechtlicher Hinsicht weisen die SBR Rechtsanwälte den Betroffenen darauf hin, dass neben der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke möglicher Weise auch der Straftatbestand des Verbreitens pornographischer Schriften verwirklicht sei.

Für die außergerichtliche Abgeltung der Angelegenheit (Anwaltskosten und Schadensersatz) wird dem Betroffenen die Zahlung einer Pauschalsumme angeboten. Die Höhe richtet sich jeweils nach der Anzahl der zum Upload bereitgestellten Filme. Der Abgemahnte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichtannahme des Vergleichsangebotes, ein vielfaches an Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen sei, zuzüglich der Erstattung einer angemessenen Schadensersatzsumme.

Bedingt durch das sensible Filmmaterial und das schwebende strafrechtliche Ermittlungsverfahren neigen die Abgemahnten in der Regel dazu die Forderungen der SBR Rechtsanwälte vorschnell zu erfüllen.

Nach Auffassung des Rechtsanwaltes Philipp Achilles hat der Rechtsinhaber zu beweisen, dass er der tatsächliche Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmmaterial ist. In der Regel ist ein diesbezüglicher Nachweis in den Anlagen des Abmahnschreibens nicht zu finden. Daher sollte der Abgemahnte den Rechtsinhaber dazu auffordern, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, um den Rechtsverstoß auch hinreichend nachvollziehen zu können. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden können, so ist darüber nachzudenken, weitergehende Ansprüche mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen. Hierbei ist jedoch immer eine genaue Prüfung des Einzelfalles erforderlich.

Zudem hat der Rechtsinhaber darzulegen, dass der Anschlussinhaber den Filmtitel samt Inhalt über seine IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Upload bereitgestellt hat, denn der Name des Titels stimmt nicht zwangsläufig mit dem Inhalt des abgemahnten Werkes überein (Stichwort: Fälschung – Fake). An dieser Stelle ist daher besondere Aufmerksamkeit geboten. Der Betroffene sollte daher zunächst überprüfen, ob die angegebene IP-Adresse möglicherweise verwechselt wurde.

Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Anschlussinhaber als sog. Störer in Anspruch genommen wird. Gemäß den aktuellen Entscheidungen des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07) und des LG Mannheim (Urteil v. 20.01.2007, Az.: 2 O 71/06) erfordert die Annahme der Störerhaftung eine sorgfältige Überprüfung. Eine Urheberrechtsverletzung des Anschlussinhabers als Störer darf hiernach nicht übereilt angenommen werden.

Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.

Rechtsanwalt Philipp Achilles rät daher ausdrücklich dazu, sich in dieser Auseinandersetzung anwaltlich beraten zu lassen. Eine Fehlentscheidung - z.B. reine Untätigkeit, aber auch die vorschnelle und ungeprüfte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, oder die voreilige Zahlung eines bestimmten Betrages - kann schnell den Ruin des Abgemahnten bedeuten.

Die praktische Erfahrung seiner Kanzlei zeige, so Achilles, dass die Gegenseite Vergleichsverhandlungen zugänglich ist und ein Interesse daran hat, eine für beide Parteien einvernehmliche Lösung zu finden.

Mehr zum Thema Abmahnung der Rechtsanwälte Schindler Boltze für die Porno- und Filmindustrie finden sie auf der Homepage von RA Achilles unter www.haftungsrecht.com.

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